KH-140317 Die zehn großen Schäden
Nach SüwVO Abwasser sind nur noch große Schäden kurzfristig zu sanieren. Für mittelgroße Schäden bleibt bis zu 10 Jahre Zeit. Im Einzelfall kann die Kommune abweichende Fristen setzen.
Nach SüwVO Abwasser sind nur noch große Schäden kurzfristig zu sanieren. Für mittelgroße Schäden bleibt bis zu 10 Jahre Zeit. Im Einzelfall kann die Kommune abweichende Fristen setzen.
Nach den §§ 60 und 61 des Wasserhaushaltsgesetzes müssen Grundstückseigentümer ihre privaten Abwasseranlagen gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichten, betreiben und unterhalten.
Nach Landeswassergesetz NRW „kann“ sich die Kommune die Bescheinigung über die Prüfung privater Abwasserleitungen vorlegen lassen. Dabei empfiehlt der Städte- und Gemeindebund in seiner Mustersatzung die generelle Vorlagepflicht. Was jedoch wird derzeit umgesetzt? Dies beantworten in der Januar-Umfrage rund 50 Kommunen.
Der NRW-Landtag hat am 17.10.2013 die neue Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw) verabschiedet. Die Überwachung der öffentlichen und privaten Kanalisation wird darin gemeinsam geregelt. Was zeichnet die neue SüwVO Abw aus? Welche Fragen lassen sich bereits beantworten?
Kommunen geraten nicht selten in die Situation, dass ein Bürger anruft und nach einem Schiedsrichter in einem Nachbarschaftsstreit verlangt: „Mein Keller ist nass! Schuld ist die Entwässerung meines Nachbarn! Sorgen Sie von der Stadt dafür, dass das ein Ende hat!“
Bei Tagesbrüchen im öffentlichen Verkehrsraum müssen nicht zwangsweise Setzungen durch Bergbau die Ursache sein. Defekte private Abwasserleitungen (Grundstücksanschlussleitungen) können ebenfalls zu solchen Schadensbildern führen.


