Überflutungsschutz bei Abwasseranlagen: Ingenieurleistungen ausschreiben
Abwasser ist nach §55 WHG so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird – und das gilt auch bei Starkregen und Hochwasser! Hierdurch entstehen neue, konkrete Pflichten für Abwasserbetriebe. Der neue NRW-Runderlass „über Anforderungen zum Hochwasserschutz und der Starkregenvorsorge bei Abwasseranlagen (Hochwasserschutz Abwasseranlagen)“ setzt neue kommunale Anforderungen: