Netzbetreiber fragt: Wie Datenschutzbedenken bei Drohnenbeflug begegnen?
Frage eines Netzbetreibers an das Netzwerk:
„Der Abwasserbetrieb […] möchte gerne eine Drohne zur Kontrolle der Druckleitungen und Regenbecken jeglicher Art inklusive Gebäude und Zäune, sowie Transportsammler anschaffen. Diese Drohne wäre dann baugleich einer Drohne für die Feuerwehr, ausgerüstet mit Wärmebildkamera, GPS Ortung (zur Lokalisierung des Schadens) und einer HD Kamera um Beweisfotos aufzunehmen. Unsere Frage hierzu: Hat jemand bereits eine ähnliche Drohne angeschafft, wenn ja welche Begründung zur Anschaffung wurde an die/den Datenschutzbeauftragte/n übermittelt […]?
Ansätze zur Argumentation:
- Satzungsänderung ermöglicht Drohnenbefliegung: Mittels Satzungsänderung kann die Gemeinde Maßnahmen und Fristen vorschreiben, damit die Abwasserbeseitigungspflicht erfüllt werden kann. Somit könnte die Inspektion mittels Drohnen-Technik in die Satzung aufgenommen werden, sodass diese zur Sicherstellung der Abwasserbeseitigungspflicht dazugehört.
- Sicherstellung der eigenen „Pflichtaufgabe“: Der „Betreiber eines Kanalisationsnetzes hat die Kanalisationsnetze […] auf Zustand und Funktionsfähigkeit selbst zu überwachen“ so die SüwVO Abw. Die Liste der Bauwerke ist ebenfalls der SüwVO zu entnehmen – Regenbecken, Pumpwerke und Druckleitungen sind u.a. Teil dieser Liste. Für die Überwachung ist ein entsprechender Bericht anzufertigen. Dieser muss wiederum für die zuständigen Behörden einsehbar sein. Entsprechend Anlage 1 der SüwVO Abw sind Abwasserdruckleitungen u.a. auf Wasserdichtigkeit zu überprüfen. Somit ist das Vorhaben, die Druckleitungen auf Dichtheit mittels Drohnen-Technik zu kontrollieren, eine Pflichtaufgabe der Betreiber und ist entsprechend wahrzunehmen.
Praxisbeispiel Rheinland-Pfalz und weiterer Denkanstoß:
In Rheinland-Pfalz finden Drohnen (mit installierten Videokameras) Einsatz in verschiedenen Bereichen, so zum Beispiel in der Gefahrenabwehr (Rettungseinsätze, Objektschutz, Katastrophen) oder auch für bauordnungsrechtliche und Aufgaben im Katasterbereich. Zur Wahrung des Datenschutzes wird hier empfohlen, die Kamera mit reduzierter Auflösung zu nutzen.
Werden Kanalreinigungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt, wird nicht selten auf die in der lokalen Zeitung oder über andere Wege hingewiesen. Nicht zuletzt unmittelbar an der Einsatzstelle und entsprechenden Beschilderungen (z.B. „Achtung Kanalreinigung“, s. Bild rechts). Dieser Hinweis könnte ähnlich auch für den Einsatz der Drohnen zur Inspektion der abwassertechnischen Anlagen aufgebaut werden.
Download: Vollständige Argumentation mit Quellenangaben
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