KH-140224 Beratungspflicht der Kommune
Posted 17. Mai 2019
Nach den §§ 60 und 61 des Wasserhaushaltsgesetzes müssen Grundstückseigentümer ihre privaten Abwasseranlagen gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichten, betreiben und unterhalten. Der neue §53 LWG NRW verpflichtet Kommunen dazu, die Grundstückseigentümer über diese Pflichten zu unterrichten und zu beraten.
Die diversen Beratungsthemen widmen sich, in Anlehnung an die allgemeinen Regeln der Technik, der Errichtung, dem Betrieb und der Unterhaltung privater Anlage.
Sorry, the comment form is closed at this time.