Hessen: Kommunen können Zisternen bei Neubauten vorschreiben
Das hessische Umweltministerium hat eine Muster-Zisternensatzung für Kommunen veröffentlicht. Mit ihr können Kommunen Bauherren verpflichten, bei Neubauten auch Zisternen zu errichten.
Niederschlagswasser soll verstärkt genutzt statt in die Kanalisation abgeleitet werden. So zum Beispiel für die Gartenbewässerung oder zur Toilettenspülung.
Übergeordnetes Ziel ist es, lokale Wasserhaushalte zu schonen und kommunale Abwasseranlagen zu entlasten.
Bagatell-Grenze 50 m²
Die Muster-Satzung sieht eine Pflicht vor, bei Neubauten mit einer verbauten Auffangfläche von mindestens 50 m² sogenannte Niederschlagswassernutzungsanlagen zu errichten. Ähnliches gilt, wenn Bestandsbauten erweitert werden.
Unter dem Wortmonster Niederschlagswassernutzungsanlagen versteht das Ministerium unter anderem Zisternen, Versickerungsanlagen, Filter, Notüberläufe und Zapfstellen.
Kommunen entscheiden
Allerdings ist die neue Muster-Satzung weder ein Gesetz noch eine Verordnung, die landesweit gilt.
Sie ist lediglich eine Vorlage für Entscheidungen der politischen Gemeindevertretungen vor Ort. Kommunen können also frei entscheiden, ob sie auf ihrem Gebiet Zisternen vorschreiben oder nicht.
Mit anderen Worten: Nur Kommunen, die eine Zisternen-Satzung wollen, können eine solche beschließen. Auch können sie einzelne Elemente der Satzung abweichend von der Muster-Satzung regeln, so zum Beispiel die Bagatellgrenze von 50 m² Auffangfläche.
Wer hat schon eine Zisternen-Satzung?
Eine derartige Satzung haben bereits mehrere hessische Kommunen verabschiedet, so zum Beispiel:
- Dietzenbach: Zisternensatzung Dietzenbach
- Herborn: Zisternensatzung Herborn
- Oberursel: Zisternensatzung Oberursel
- Rödermark: Zisternensatzung Rödermark
- Schlitz: Zisternensatzung Schlitz
- Usingen: Zisternensatzung Usingen
- Weilrod: Zisternensatzung Weilrod
Mustersatzung und Erläuterungen zum Download:
Wichtige Informationen kurz zusammengefasst:
Inhaltliches:
- Beschreibt die Errichtung von NiederschlagsWasserNutzungsAnlagen (Zisternen) für das Sammeln von Niederschlagswasser
- Zwei Nutzungarten im Fokus: Gartenbewässerung bzw. Bewässerung von Grünanlagen & Toilettenspülung und Textilwäsche
- Bagatellschwelle: Sofern ein Gebäude/Gebäudeteil mit einer Auffangfläche von > 50m² errichtet wird, ist eine NWNA zu errichten
- Herstellungspflicht: Mindestgröße des nutzbaren Inhaltes beträgt mindestens 40 Liter/m² (Abweichungen nach Nachweis zulässig)
- Ausnahmen/Befreiung: Wenn im neu errichteten Gebäude/Gebäudeteil kein Anschluss für Toiletten/Textilwaschmaschine vorgesehen ist oder wenn rechtlicht/technisch nicht umsetzbar
- Befreiung muss nachvollziehbar begründet werden
Rechtliche Grundlagen in Hessen:
- § 37 Abs. 4 des Hessischen Wassergesetztes (HWG) (zum HWG)
- § 5 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) (zur HGO)
- Satzung liegt im Ermessen der Stadt oder Gemeinde
Weitere Informationen zum Thema:
- Bürgerinformationen Zisternen: Text- und Bildsammlung zum KomNet-Beitrag
- Püttlinger Abwassersatzung: Bau und Betrieb von Zisternen zum KomNet-Beitrag
- Umfragergebnisse zum Umgang mit Zisternen zum Regenrückhalt zum KomNet-Beitrag
Johannes Heger, Geschäftsführer des Hessischen Städte- und Gemeindebundes:
Mittels der neuen Musterzisternensatzung geben wir den Kommunen ein wichtiges Handlungsinstrument an die Hand, die Niederschlagswassernutzung nachhaltig zu gestalten und damit einen essentiellen Beitrag zum Wassersparen zu leisten. Die Kommunen können dabei flexibel zwischen verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten entscheiden, von der reinen Regennutzung zur Gartenbewässerung bis hin zur inhäusigen Brauchwassernutzung. Dies ermöglicht ihnen eine bedarfsgerechte Anpassung an die jeweiligen örtlichen Gegebenheiten.Quelle: https://www.rheinmainverlag.de/2023/08/20/222538/
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