„Frontblitzer“ an Fahrzeugen gefährden Hauptuntersuchung
Frage eines Netzbetreiber an das Netzwerk:
Ein Fahrzeug des Netzbetreiber erhält eine negative Bewertung der Hauptuntersuchung. Grund für das „nicht-bestehen“ sogenannte Frontblitzer. Doch wo besteht die Rechtsgrundlage bzw. wo können Informationen gefunden werden?
Unsere Rechercheergebnisse
Was sind „Frontblitzer“?
Frontblitzer, also nach vorne gerichtetete Kennleuchten, welche Ihr Licht nur in eine Richtung abgeben. Üblicherweise werden sie am Kühlergrill montiert. Durch die Montageposition sollen sie im Rückspiegel von vorausfahrende Fahrzeuge sichtbar sein, spätestens wenn auf dem Dach installierte Kennleuchte nicht mehr sichtbar sind.
Rückmeldung der örtlichen Kreispolizeibehörde (Gelsenkirchen) – zusammengefasst:
- Gerichtete Warnleuchten sind unzulässig
- Die Montage (vor und nach der Zulassung) führt zum Erlöschen der Betriebserlaubnis
- Begutachtungen oder Hauptuntersuchungen können nicht positiv abgeschlossen werden, wenn Frontblitzer verbaut sind
- Die Polizei ist scheinbar auch aufgefordert, diesen Sachverhalt stärker zu verfolgen
- Die Frontblitzer werden auf Grund der Blendwirkung als „gefährlich“ eingestuft
- Es sind entsprechend dem Erlass (vgl. letzter Abschnitt) auch keine Ausnahmen zu beurteilen
Rückmeldung vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr:
„Bei der Anhörung zur Fünfundfünfzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25.06.2021 wurde seitens der Bundesländer eine Änderung des § 52 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung eingebracht, um die Vorschriften eindeutiger zu fassen und insbesondere die Verkehrssicherheit zu berücksichtigen. Dieser Änderung hat der Bundesrat am 18.09.2020 zugestimmt. Nach Inkrafttreten der Änderung kam es zu vermehrten Nachfragen, vor allem von Rettungsdiensten und Feuerwehren.Daraufhin hat das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) die bisherige Verkehrsblatt-Verlautbarung „Geometrische Sichtbarkeit der Kennleuchten für blaues und für gelbes Blinklicht (BMV/StV 7 – 8098 Va/70 vom 14.05.1970, Verkehrsblatt 1970 Seite 336)“ überarbeitet und dabei neben den Bundesländern auch die betroffenen Verbände beteiligt.Die Veröffentlichung des hierfür vom BMDV mit Beteiligung von Bundesländern und Verbänden erstellten Vorschlags wurde von den Bundesländern im sogenannten Bund-Länder-Fachausschuss Technisches Kraftfahrwesen mehrheitlich abgelehnt. Die Bundesländer und Verbände haben nun im Rahmen der laufenden Verbändeanhörung zur Neufassung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und zur Änderung weiterer Vorschriften Gelegenheit Änderungsvorschläge direkt einzubringen. Die bis zum Inkrafttreten der Neufassung der StVZO auftretenden Anliegen und Genehmigungsfragen im Einzelfall zum Anbau von Warnleuchten (einschließlich der Frontblitzer) an hierfür berechtigten Fahrzeugen liegen in der Zuständigkeit der nach Landesrecht zuständigen Behörden, die gemäß § 68 Absatz 1 StVZO für die Ausführung zuständig sind. Es wird gebeten, sich für Fragen an diese zuständigen Stellen zu wenden.“
Anschreiben und Erlass §52 – Absatz 4 der StVZO:
Download: Anschreiben des Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW
Download: Erlass Gelblicht in Bezug auf §52 Absatz 4 der StVZO
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