IKT

Kommunales Netzwerk Grundstücksentwässerung

Forderung nach Überflutungsnachweis in Entwässerungssatzung verankern

Posted 24. Januar 2022
0 Comments

Abwasserbetriebe fragten, wie kann man den Überflutungsnachweis nach DIN 1986-100 für größere Grundstücke besser durchsetzen? Niederkassel hat die Anforderung aus dem Entwässerungsantrag nun auch in die örtliche Entwässerungssatzung eingebracht.

Beispiel Abwasserwerk Niederkassel

Der Wortlaut aus der Entwässerungssatzung Niederkassel in §15, Satz 11 lautet:

Bei Grundstücken mit einer abflusswirksamen Fläche von 800 m² oder mehr ist den Antragsunterlagen ein Überflutungsnachweis, entsprechend der zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Vorschriften, beizulegen. Es ist nachzuweisen, dass das betreffende Grundstück einen starken Regen schadlos aufnehmen bzw. zurückhalten kann. Mögliche Einleitungsbeschränkungen sind bei der Bemessung zu berücksichtigen.

Gut ist es die Forderung nach dem Überflutungsnachweis auch im Entwässerungsantrag einzubinden, ein Beispiel finden Sie im Muster vom KomNetABWASSER hier: https://komnetabwasser.de/wp-content/uploads/2019/05/kh_180705.pdf

Kein Überflutungsnachweis vorlegen gilt als ordnungswidrig

Die Forderung nach dem Überflutungsnachweis ist auch im Bereich der Ordnungswidrigkeiten hinterlegt, dort steht im §23 der Entwässerungssatzung Niederkassel:

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §15, Satz 11 keinen Überflutungsnachweis, entsprechend den aktuelle gültigen Vorschriften, für ein Grundstück von 800 m² abflusswirksamer Fläche oder mehr durchführt.

Link zur Satzung Niederkassel

Den Link zu der Satzung Niederkassel und die Regelung zum Überflutungsnachweis finden Sie in §15, Satz 11 hier:
https://www.abwasserwerk-niederkassel.de/pics/medien/1_1516260142/Entwaesserungssatzung_20210325.pdf

 

 

No Comments

Sorry, the comment form is closed at this time.